08.09.2011

Essen. Auch Belegärzte können zum gesetzlichen Notfalldienst herangezogen werden, weil grundsätzlich jeder Vertragsarzt zum Notfalldienst verpflichtet ist. Das hat das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen (LSG NRW) jetzt in einem aktuellen Beschluss (Beschluss vom 29.08.2011 – L 11 KA 57/11 B ER) entschieden und damit einen Beschluss des Sozialgerichts Dortmund bestätigt (Beschluss vom 4.2.2011 – S 9 KA 16/11 ER SG Dortmund). Die Essener Richter gaben damit im einstweiligen Rechtsschutz endgültig der Kassenärztlichen Vereinigung Westfalen-Lippe Recht, die einen Gynäkologen aus Münster zu Sitz- und Fahrdiensten im Notfalldienst herangezogen hatte. Der Arzt hatte sich dagegen mit dem Argument gewandt, der Notfalldienst im Bezirk Greven /Münster/Warendorf kollidiere mit seinen Not – , Nacht- und Wochenenddiensten als Belegarzt im evangelischen Krankenhaus Münster. Innerhalb seiner Tätigkeit für die Versicherten sei er so eng eingebunden, dass es ihm nicht zuzumuten sei, zusätzlich noch zu einem Notfalldienst herangezogen zu werden.

 

Dieser Argumentation ist das LSG NRW nicht gefolgt. Grundsätzlich sei jeder zugelassene Vertragsarzt gesetzlich zum Notfalldienst verpflichtet. Der einzelne Vertragsarzt werde dadurch, dass die gesamte Ärzteschaft einen Notfalldienst organisiere, von der täglichen Dienstbereitschaft rund um die Uhr entlastet. Dafür müsse er aber den Notfalldienst gleichwertig mittragen. Der darin liegende Eingriff in die vom Grundgesetz geschützte Berufsfreiheit sei auch dann hinzunehmen, wenn er für den einzelnen Vertragsarzt besondere, über das übliche Maß hinausgehende Unannehmlichkeiten und Erschwernisse mit sich bringe. Nur schwerwiegende Gründe könnten im Einzelfall die Befreiung von der Notfalldienstverpflichtung gebieten, etwa wenn der Belegarzt anders die Notdienstbereitschaft für seine stationär untergebrachten Patienten nicht mehr gewährleisten könne. Ob der Antragsteller aus diesem oder aus einem anderen schwerwiegenden Grund ausnahmsweise eine Befreiung von der grundsätzlich bestehenden Pflicht zum Notfalldienst verlangen kann, ist Gegenstand eines gesonderten Verwaltungsverfahrens.

Der Beschluss ist rechtskräftig.