14.02.2011

Essen. Empfänger von Leistungen der Grundsicherung („Hartz-IV“) können einen Anspruch auf Zusicherung der Kostenübernahme für eine neue Wohnung vor einem Umzug nicht per Eilbeschluss gegen die zuständige Behörde durchsetzen. Das hat jetzt das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen (LSG NRW) im Fall von zwei Eltern und ihrem 2009 geborenen Kleinkind aus Bochum entschieden (Beschluss vom 17.01.2011 – L 6 AS 1914/10 B ER). Den Antragstellern sei es möglich, die neue Wohnung zunächst auch ohne vorherige Zusicherung des Leistungsträgers, die Wohnungskosten zu übernehmen, anzumieten. Durch die Versagung der Zusicherung drohe keine Rechtsverletzung, die später nicht mehr beseitigt werden könne. Im Hauptsacheverfahren könne die zuständige Behörde auch ohne vorherige Zusicherung verurteilt werden, die Kosten für die neue Wohnung rückwirkend zu übernehmen, wenn diese angemessen seien. Im Eilverfahren jedenfalls, so die Essener Richter, sei ohnehin nur eine vorläufige gerichtliche Entscheidung möglich. Damit ließe sich das Risiko der Hilfebedürftigen, die höheren Kosten der neuen Wohnung dauerhaft selber bezahlen zu müssen, nicht grundsätzlich beseitigen.

Die Antragsteller hatten die „Zustimmung zum Umzug“ beantragt, weil an der Decke ihrer alten Wohnung Feuchtigkeitsschäden aufgetreten waren. Sie befürchteten durch Schimmelbefall gesundheitliche Schäden für ihre Tochter, die nach ihren Angaben an Asthma leidet. Nachdem das Sozialgericht Dortmund dem Eilantrag zunächst stattgegeben hatte, waren die Antragsteller in die neue Wohnung gezogen. Ob der Träger der Grundsicherung die vollen Kosten dafür übernehmen muss, wird sich nun aber erst im Hauptsacheverfahren herausstellen.

Der Beschluss ist rechtskräftig.

Zur Information: Nach § 22 Abs. 2 SGB II sollen erwerbsfähige Hilfebedürftige vor Abschluss eines Vertrags über eine neue Unterkunft die Zusicherung der zuständigen Behörde zu den Aufwendungen für die neue Unterkunft einholen. Der kommunale Träger ist nur zur Zusicherung verpflichtet, wenn der Umzug erforderlich ist und die Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen sind. Die Zusicherung – bzw.- ihre Verweigerung - hat Aufklärungs- und Warnfunktion.

(LSG NRW, Beschluss vom 17.01.2011 – L 6 AS 1914/10 B ER, Vorinstanz SG Dortmund, Beschluss vom 15.10.2010 – S 30 AS 4409/10)