18.04.2011

Essen. Elterngeldbezieher brauchen sich während des Elterngeldbezugs ausgezahltes Arbeitseinkommen für eine vorangegangene selbständige Erwerbstätigkeit nicht auf ihr Elterngeld anrechnen zu lassen, wenn sie nur in der Zeit vor dem Elterngeldbezug erwerbstätig waren. Das hat jetzt das Landessozialgericht Nordrhein - Westfalen (LSG NRW) in einem aktuellen Urteil als erstes Landessozialgericht in Deutschland entschieden (Urteil vom 12.04.2011 – Aktenzeichen L 13 EG 16/10). Die Essener Richter gaben damit einem Vater aus Bergisch Gladbach Recht. Der selbstständige Filmproduzent und Regisseur hatte sechs Monate und dann wieder ein Jahr nach der Geburt seines Sohnes im Jahr 2007 jeweils für einen Monat seine Erwerbstätigkeit unterbrochen und Elterngeld in Höhe des Maximalbetrags von 1.800 € bezogen. Wie sich im Nachhinein herausstellte, waren in der Zeit des Elterngeldbezugs insgesamt rund 10.000 € Honorare für frühere Aufträge auf seinem Konto eingegangen. Die zuständige Elterngeldbehörde verlangte daraufhin vom Kläger 3000 € Elterngeld zurück. Wegen des hohen Einkommens, das er neben dem Elterngeld erzielt habe, stehe ihm nur noch Elterngeld in der gesetzlichen Mindesthöhe von 300 € monatlich zu.

Dieser Rechtsauffassung ist das LSG NRW ebenso wie vor ihm das Sozialgericht Köln (Urteil vom 21.01.2010 - Aktenzeichen S 3 EG 15/09) nicht gefolgt. Auch für Monate des Elterngeldbezugs gelte mangels ausdrücklicher gesetzlicher Regelung im Bundeselterngeldgesetz nicht das strenge steuerrechtliche Zuflussprinzip, sondern das so genannte modifizierte Zuflussprinzip des Sozialrechts. Einkommen werde danach in den Monaten erzielt, in denen es erarbeitet und für die es gezahlt werde. Es sei unschädlich, wenn das Geld erst im Nachhinein auf das Konto des Elterngeldberechtigten fließe. Das Bundeselterngeldgesetz wolle den Einkommensausfall durch Verzicht auf Erwerbstätigkeit zumindest teilweise ausgleichen. Ein solcher Einkommensausfall werde durch den nachträglichen Zufluss von vorher verdientem Geld lediglich aufgeschoben, aber nicht verhindert. Da zudem viele selbstständig Tätige nicht zuverlässig steuern könnten, wann ihre Kunden zahlten, hänge die Höhe ihres Elterngelds bei Anwendung des strengen Zuflussprinzips des Steuerrechts vom Zufall ab. Das drohe das Elterngeld gerade für Selbstständige unattraktiv zu machen. Ein Abstellen allein auf den Zufluss und nicht auf die Ausübung einer Erwerbstätigkeit könne schließlich den Zweck des Elterngelds unterlaufen, insbesondere auch solche selbständig tätigen Väter, die maßgeblich zum Familieneinkommen beitrügen, zumindest zu einem zeitweisen Verzicht auf ihre Erwerbstätigkeit zu bewegen.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, weil der Senat wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache die Revision zum Bundessozialgericht zugelassen hat.

Zur Information: Eltern, die während des Bezugs von Elterngeld kein Einkommen erzielen, erhalten als Elterngeld regelmäßig 67 % ihres Nettoeinkommens im Bemessungszeitraum vor der Geburt des Kindes. Erzielen Eltern während des Elterngeldbezugs weiterhin Einkommen, stehen ihnen als Elterngeld nur 67 % der Differenz zwischen dem Einkommen im Bemessungszeitraum und im Bezugszeitraum nach der Geburt des Kindes zu. Dies führt bei entsprechend hohem Einkommen im Bezugszeitraum dazu, dass lediglich das Mindestelterngeld von 300 € verlangt werden kann.