25.01.2011

Essen. Der Lotteriegewinn eines Hartz- IV - Empfängers mindert seinen Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung, weil der Gewinn darauf als Einkommen anzurechnen ist. Das hat das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen (LSG NRW) in einem jetzt veröffentlichten Urteil im Fall eines Hilfebedürftigen aus Bielefeld entschieden und damit ein Urteil des Sozialgerichts Detmold bestätigt. Der Kläger hatte in der Lotterie "Aktion Mensch“ 500 € gewonnen. Gegen die Anrechnung auf seine Hartz - IV - Leistungen in 2 Monatsbeträgen von 250 € hatte er erfolglos Widerspruch und Klage erhoben. Auch mit seiner Berufung drang er nicht durch. Die Essener Richter argumentierten, der Lotteriegewinn sei wie andere Glücksspielgewinne als Einkommen anzusehen. Der Gewinn verringere damit die Hilfebedürftigkeit des Klägers. Der Kläger hatte eingewandt, er habe seit dem Jahr 2001 945 Euro - zuletzt monatlich 15 Euro - in sein Los investiert. Damit habe er unter dem Strich überhaupt keinen Gewinn, sondern Verluste erzielt. Dieses Argument ließen die Essener Richter nur für den letzten Monatsbetrag gelten. Lediglich die dafür gezahlten 15 Euro durfte der Kläger vom Gewinn von 500 Euro abziehen. Zwischen dem für die Monate und Jahre davor gezahlten Einsatz und dem Lotteriegewinn sah das Landessozialgericht dagegen keinen ausreichenden Zusammenhang.

(Urteil vom 13. 12. 2010 - L 19 AS 77/09, Vorinstanz: SG Detmold, Urteil vom 23.10.2009, - S 13 AS 3/09 nicht rechtskräftig).