Essen. Der 19. Senat des Landes­sozialgerichts Nordrhein-Westfalen hat ein Zeugnisverweigerungsrecht der Mutter und des Stiefvaters eines Antragstellers in einem „Hartz IV“-Prozess verneint.

Der Kläger, ein Langzeitarbeitsloser aus Köln, macht beim Sozialgericht Köln Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts gegenüber dem Jobcenter Köln geltend. Dieses lehnte Leistungen ab, weil der Kläger nicht hilfebedürftig sei. Das Einkommen seines Stiefvaters decke auch den Bedarf des Klägers. Im Klageverfahren macht der Kläger geltend, er könne keine Angaben zu den Einkommens­verhältnissen seiner Mutter und seines Stiefvaters machen.

Das Sozialgericht Köln wollte die Mutter und den Stiefvater als Zeugen vernehmen. Diese beriefen sich auf ihr Zeugnisverweigerungsrecht als Ver­wandte bzw. Ehegatten von Ver­wandten. Das Sozialgericht hat fest­gestellt, dass weder die Mutter noch der Stiefvater ein Zeugnisverwei­gerungsrecht haben. Das Landes­sozialgericht hat dies nunmehr be­stätigt. Grundsätzlich sei jeder ver­pflichtet, vor Gericht als Zeuge auszu­sagen, es sei denn, das Gesetz räume ihm ausdrücklich ein Recht ein, die Aussage zu verweigern. Grund­sätzlich hätten zwar in gerader Linie Verwandte und Verschwägerte ein Zeugnisverwei­gerungsrecht. Dies gelte jedoch nicht, wenn es um familiäre Vermögensange­legenheiten geht. Unter derartige fami­liäre Vermögens­angelegenheiten falle auch die Frage, über welches Ein­kommen bzw. Ver­mögen Mitglieder einer Bedarfsge­meinschaft verfügen, wenn dieses ggfs. auf den „Hartz IV“- Anspruch anzurechnen sei.

Die Entscheidung ist aufgrund der großen Zahl familiärer Bedarfsgemein­schaften von hoher praktischer Rele­vanz.

Die Beschlüsse (L 19 AS 1880/14 B; L 19 AS 1906/14 B) sind rechtskräftig.