Essen. Der 1976 geborene Antrag­steller ist Italiener und lebt schon seit vielen Jahren in Deutschland. Er ist Inhaber eines Daueraufenthaltsrechts und damit grundsätzlich berechtigt, Grundsicherung für Arbeitsuchende ("Hartz IV") zu erhalten. Mittel zur Bestreitung seines Lebensunterhalts stehen ihm z Zt nicht zur Verfügung. Deshalb hat er bei dem Jobcenter Herne Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts beantragt.

Das Jobcenter zog ein arbeitsmedizi­nisches Gutachten der Agentur für Arbeit bei, in dem ausgeführt wurde, der Antragsteller sei nicht erwerbs­fähig. Daraufhin verwies das Jobcenter den Antragsteller auf die Stadt Herne als Sozialhilfeträger, der für nicht erwerbsfähige Personen zuständig ist. Auch dieser lehnte jedoch die Erbrin­gung von existenzsichernden Lei­stungen ab.

Der 9. Senat hat das Vorgehen des Jobcenters für rechtswidrig befunden. Zwar sei es zutreffend, dass Lei­stungen nach dem SGB II Erwerbs­fähigkeit voraussetzen. Bis zur Fest­stellung einer Erwerbsunfähigkeit habe das Jobcenter jedoch vorläufig Lei­stungen zu zahlen. Durch diese gesetzliche Verpflichtung solle ver­hindert werden, dass ein Antragsteller bei fraglicher Erwerbsfähigkeit zwischen die Stühle gerate und gar keine Leistungen, weder vom Job­center noch vom Sozialamt, erhalte. Das Jobcenter dürfe fehlende Erwerbs­fähigkeit nicht annehmen, ohne zuvor den Sozialhilfeträger eingeschaltet zu haben. Das Jobcenter müsse mit dem Sozialamt vertrauensvoll zusammenar­beiten. Es sei verpflichtet, dem Sozial­hilfeträger das Gutachten zu über­mitteln, anzufragen, wie dieser die Erwerbsfähigkeit beurteilt und evtl. eine angemessene Frist zur ab­schließenden Äußerung zu setzen. Erst wenn diese abgelaufen sei, ohne dass der Sozialhilfeträger sich ge­äußert hat, sei das Jobcenter berechti­gt, "Hartz IV" zu verweigern und den Betroffenen auf das Sozialamt zu ver­weisen. Im Zweifel sei das Jobcenter entspre­chend den gesetzlichen Vor­gaben verpflichtet, ein Gutachten des Rentenversicherungsträgers einzu­holen, der über die Erwerbsfähigkeit verbindlich entscheidet.

Da ein solches Verfahren nicht stattge­funden hatte, hat der Senat das Job­center zur Zahlung verpflichtet. Beschluss vom 09.06.2016 - L 9 SO 427/15 B ER.