Die Beurteilung der Angemessenheit der Unterkunftskosten darf weiterhin auf der Grundlage des von der Firma Analyse & Konzepte geschaffenen Konzepts erfolgen.
Essen. Die Klägerin begehrte als Bezieherin von Arbeitslosengeld II von der beklagten Kommune die Gewährung höherer Unterkunftskosten.
Das Landessozialgericht hat das klageabweisende Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 09.10.2017 nun bestätigt, die Berufung der Klägerin zurückgewiesen und die Revision zugelassen (Urteil vom 16.08.2018 ‑ L 19 AS 2334/14 -).
Nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes hat die Prüfung der Angemessenheit nach einheitlichen Kriterien zu erfolgen. Auf einer ersten Stufe ist eine abstrakte und auf einer zweiten Stufe eine konkret-individuelle Prüfung vorzunehmen.
Im Fall der Klägerin erwiesen sich die Unterkunftskosten bereits als abstrakt unangemessen. Dabei hat das Landessozialgericht festgestellt, dass das ab August 2013 geltende, von der Fa. Analyse & Konzepte im Auftrag des beigeladenen Kreises erstellte Konzept zur Feststellung der Angemessenheit von Unterkunftskosten schlüssig ist. Es erfüllt die Mindestanforderungen hinsichtlich der Datenerhebung und Datenauswertung unter Einhaltung anerkannter mathematisch-statistischer Regeln sowie der Folgerichtigkeit.
Insbesondere ist aufgrund der Heterogenität des Wohnungsmarkts in einem Vergleichs- bzw. Datenerhebungsraum wie dem Hochsauerlandkreis die Bildung von Zonen gleicher Preisniveaus (Wohnungsmarkttypen) erlaubt, auch wenn die Zonen nicht räumlich miteinander verbunden sind. Die hierbei verwandte Clusteranalyse, ein Verfahren zur Entdeckung von Ähnlichkeitsstrukturen in Datenbeständen, stellt eine geeignete Methode bei der Ermittlung der abstrakten Angemessenheit dar und bewegt sich im Rahmen der dem Träger der Grundsicherung eröffneten Methodenfreiheit.