Die Beurteilung der Angemessenheit der Unterkunftskosten darf weiterhin auf der Grundlage des von der Firma Analyse & Konzepte geschaffenen Konzepts erfolgen.

Essen. Die Klägerin begehrte als Be­zieherin von Arbeitslosengeld II von der beklagten Kommune die Ge­währung höherer Unterkunftskosten.  

Das Landessozialgericht hat das klageabweisende Urteil des Sozial­gerichts Dortmund vom 09.10.2017 nun bestätigt, die Berufung der Klägerin zurückgewiesen und die Revision zugelassen (Urteil vom 16.08.2018 ‑ L 19 AS 2334/14 -). 

Nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Nach ständi­ger Rechtsprechung des Bundes­sozialgerichtes hat die Prüfung der Angemessenheit nach einheitlichen Kriterien zu erfolgen. Auf einer ersten Stufe ist eine abstrakte und auf einer zweiten Stufe eine konkret-individuelle Prüfung vorzunehmen.  

Im Fall der Klägerin erwiesen sich die Unterkunftskosten bereits als abstrakt unangemessen. Dabei hat das Landessozialgericht festgestellt, dass das ab August 2013 geltende, von der Fa. Analyse & Konzepte im Auftrag des beigeladenen Kreises erstellte Konzept zur Feststellung der Ange­messenheit von Unterkunftskosten schlüssig ist. Es erfüllt die Mindestan­forderungen hinsichtlich der Datener­hebung und Datenauswertung unter Einhaltung anerkannter mathematisch-statistischer Regeln sowie der Folgerichtigkeit.  

Insbesondere ist aufgrund der Hetero­genität des Wohnungsmarkts in einem Vergleichs- bzw. Datenerhebungsraum wie dem Hochsauerlandkreis die Bildung von Zonen gleicher Preis­niveaus (Wohnungsmarkttypen) er­laubt, auch wenn die Zonen nicht räumlich miteinander verbunden sind. Die hierbei verwandte Clusteranalyse, ein Verfahren zur Entdeckung von Ähnlichkeitsstrukturen in Datenbe­ständen, stellt eine geeignete Methode bei der Ermittlung der abstrakten An­gemessenheit dar und bewegt sich im Rahmen der dem Träger der Grundsi­cherung eröffneten Methodenfreiheit.