Von der AOK Rheinland/Hamburg angebotene Wahltarife überschreiten größtenteils den gesetzlichen Rahmen  

Essen. Mit dem Gesetz zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung vom 26.03.2007 hat der Gesetzgeber den Kranken­kassen die Befugnis eingeräumt, in ihren Satzungen vorzusehen, dass Mitglieder für sich und ihre mitver­sicherten Angehörigen Tarife für Kostenerstattung wählen. Die beklagte AOK Rheinland/Hamburg führte daraufhin neue Tarife zur Kostener­stattung für Leistungen im Ausland, Krankenhauszuzahlung, Ein- oder Zwei-Bett-Zimmer im Krankenhaus sowie bei Zahnersatz und später für Vorsorgeleistungen zur Zahn-Gesund­heit, häusliche Krankenpflege, Brillen und kieferorthopädische Behandlungen ein. 

Die Continentale Krankenversicherung a.G. hat daraufhin Klage mit dem Ziel erhoben, der Beklagten das Angebot dieser Versicherungsleistungen im ge­schäftlichen Verkehr zu untersagen. Gegen das klageabweisende Urteil des Sozialgerichts Dortmund hat sie Be­rufung eingelegt, die weit überwiegend erfolgreich gewesen ist (Urteil vom 14.06.2018 - L 16 KR 251/14 -). 

Das Landessozialgericht hat fest­gestellt, dass es der Beklagten nicht erlaubt ist, ihren Versicherten Versi­cherungsleistungen in Form der streiti­gen Kostenerstattungstarife für Zusatz­leistungen – mit Ausnahme von Vor­sorgeleistungen zur Zahn-Gesundheit und häuslichen Krankenpflege – anzu­bieten.  

Grundsätzlich ist es den Kranken­kassen als Teil der öffentlichen Hand verwehrt, über das zur Aufrechterhal­tung der Gesundheitsfürsorge Gebo­tene und verfassungsmäßig Zulässige hinaus Leistungen zu er­bringen. Mit dem Angebot ihrer Wahl­tarife hat die Beklagte teilweise den Rahmen des vom Gesetzgeber vorge­sehenen Leistungsumfangs der ge­setzlichen Krankenversicherung überschritten und in unzulässiger Weise in den Be­reich der privaten beruflichen Betäti­gung Dritter zu deren Nachteil ein­gegriffen. Daraus folgt der Unter­lassungsanspruch der Klägerin, was im Berufungsverfahren zum überwiegen­den Erfolg ihrer Klage führte. 

Das LSG hat die Revision zugelassen.