Essen. Dies hat das Landessozialgericht (LSG) im Urteil vom 09.02.2022 entschieden (L 3 R 662/21).
Der klagende Lehrer teilte dem beklagten Rentenversicherungsträger mit, dass er eine Nachhilfeeinrichtung betreibe und dort selbst unterrichte. Der Schwerpunkt liege nicht im Unterricht, sondern in der Organisation und Verwaltung. Der Beklagte stellte die Versicherungspflicht des Klägers in der gesetzlichen Rentenversicherung fest. Das SG Köln wies seine Klage ab.
Das LSG hat nun die Berufung des Klägers zurückgewiesen. In der Gesamtschau sei er genau der Franchisenehmer (FN), der als sogenannter „kleiner Selbstständiger“ über die Regelung des § 2 S. 1 Nr. 9 SGB VI gegen drohende Altersarmut abgesichert werden solle. Maßstab sei das nach den Regelungen des Franchisevertrags (FV) verbleibende Ausmaß der wirtschaftlichen Unabhängigkeit und des unternehmerischen Gestaltungsspielraums. Nach dem Inhalt des (auch von den Vertragsparteien so gelebten) FV habe der Kläger als FN weder rechtlich noch faktisch in nennenswertem Umfang unternehmerisch tätig werden können. Die Anmietung der Unterrichtsräume sei von der Zustimmung des Franchisegebers (FG) ebenso abhängig wie eine Verlagerung des Standorts innerhalb des Vertragsgebiets. Die Einrichtung und Ausgestaltung der Räume richte sich nach den Vorgaben des FG. Es sei dem FN untersagt, die Räume zu anderen (z.B. unternehmerischen) Zwecken zu nutzen. Die Erbringung konkurrierender Dienstleistungen sei ihm nicht erlaubt. Bei der inhaltlichen Ausgestaltung seines Angebots sei der FN verpflichtet, die Kurse auf der Grundlage des vom FG überlassenen Know-hows anzubieten, durchzuführen und dabei dessen Konzept zu übernehmen. Der FG sei zu Kontrollbesuchen und Einsicht in die Betriebsunterlagen berechtigt. Der Kläger müsse schließlich weit mehr als 40 Prozent seiner Einnahmen abführen und sei an diese Vereinbarung für die Vertragslaufzeit von 10 Jahren gebunden, was seine wirtschaftliche Abhängigkeit unterstreiche.
Das LSG hat die Revision zugelassen.