Der 1962 geborene Kläger ist seit 1996 freischaffend als Opernsänger und Schauspieler tätig. Er wurde seit 1999 regelmäßig als Gast im Fach musikalischer Solist und Schauspieler in einem Theater tätig. Das Theater verfügt über kein festes Ensemble. Alle künstlerischen Mitarbeiter sind über Teilspielzeit- oder Gastverträge engagiert. Für eine Operettenproduktion schlossen der Träger des Theaters und der Kläger einen Vertrag, wonach der Kläger als Sänger und Schauspieler engagiert wurde. Er nahm im Frühjahr 2010 zunächst an verschiedenen Proben und anschließend an mehreren Vorstellungen teil. Der Kläger ist ein künstlerisch anerkannter und populärer Sänger, der beim Publikum besonders beliebt ist. 

Der zuständige Rentenversicherungsträger stellte im Rahmen eines sogenannten Statusfeststellungsverfahrens fest, dass der Kläger aufgrund seines Gastspielvertrags eine abhängige Beschäftigung ausgeübt hat und deshalb sozialversicherungspflichtig war. Diese Entscheidung ist vom Landessozialgericht grundsätzlich bestätigt worden. Auch bei einem international renommierten Bühnenkünstler sei von einer abhängigen Beschäftigung auszugehen, wenn er „funktionsgerecht dienend“ am künstlerischen Entstehungsprozess teilnehme und in eine vom Träger des Theaters vorgegebene Organisation eingegliedert sei. Die zwischen dem Kläger und dem Träger des Theaters abgeschlossene Vereinbarung entspreche in wesentlichen Grundzügen einem Arbeitsvertrag. Der Kläger habe eine erfolgsunabhängige Vergütung erhalten, die monatlich berechnet und über die Lohnsteuerkarte abgerechnet worden sei. Er habe an Aufführungen und Proben teilnehmen müssen. Eine kurzzeitige Abwesenheit in der Probenphase sei nur mit Genehmigung des Intendanten zulässig gewesen und der Kläger habe über Abwesenheitszeiten die Theaterleitung rechtzeitig in Kenntnis setzen und telefonisch erreichbar sein müssen. Das für ein Arbeitsverhältnis maßgebliche Weisungsrecht sei durch den Regisseur und Intendanten ausgeübt worden. Die Feststellung, dass ein Künstler im Rahmen eines Engagements abhängig beschäftigt sei, stelle in keiner Weise eine Herabsetzung seiner künstlerischen Reputation oder Leistung dar. 

Im konkreten Fall hatte allerdings der beklagte Rentenversicherungsträger die rechtzeitige Feststellung der Rentenversicherungspflicht versäumt, so dass trotz grundsätzlich bestehender Versicherungspflicht der Klage des Künstlers stattgegeben wurde. 

Der Senat hat wegen grundsätzlicher Bedeutung die Revision zum Bundessozialgericht zugelassen (Urteil vom 06.05.2015 – L 8 R 655/14).