Sie sind unzutreffend und bedürfen der Richtigstellung.  

Essen. Die Veröffentlichung in der "Zeit" vom 04.08.2016 gibt erneut Anlass, den Hintergrund und den Sachverhalt der Bearbeitung der sogenannten Ghetto-Rentenverfahren in der nordrhein-westfälischen Sozial­gerichtsbarkeit richtig zu stellen.Die in diesem Artikel erhobenen Vorwürfe sind nicht neu. Sie sind bereits in der Presseerklärung der früheren Präsidentin des Landessozial­gerichts vom 28.01.2011 widerlegt worden. Sie sind ebenfalls - zum Teil mehrfach - in behördlichen, gerichtli­chen, staatsanwaltschaftlichen und parlamentarischen Verfahren geprüft und zurückgewiesen worden. Ich beschränke mich deshalb auf die zwei wesentlichen Punkte: 

1. Es hat keinen "massiven Verstoß gegen die Gewaltenteilung“ gegeben. Insbesondere die Behauptung, auf Wunsch der Deutschen Rentenversi­cherung Rheinland sei im Jahre 2009 die Bearbeitung von fast 1500 Ver­fahren gestoppt worden, ist unzu­treffend. Richtig ist vielmehr, dass nach einer Änderung der Rechtspre­chung durch das Bundessozialgericht Anfang Juni 2009 in einer Bespre­chung mit Vertretern der nordrhein-westfälischen Sozialgerichtsbarkeit von der Deutschen Rentenversicherung angekündigt wurde, dass zugunsten der Holocaust-Überlebenden in den allermeisten Verfahren mit der Abgabe schriftlicher Anerkenntnisse zu rechnen sei. Allen Beteiligten dieser Besprechung war klar, dass den häufig hoch betagten Klägerinnen und Klägern schnell zu ihrem Recht zu verhelfen war. Fast alle Richterinnen und Richter haben diese im Interesse der Rechtschutzsuchenden liegende Verfahrensweise mitgetragen und etwa durch "Richterbriefe" in geeigneten Fällen  die Erledigung beschleunigt. Dies hatte Erfolg: Klage- und Be­rufungsverfahren konnten bis auf einen geringen Rest innerhalb kurzer Zeit ‑ regelmäßig zugunsten der Klägerin­nen und Kläger ‑ erledigt werden. Mündli­che Verhandlungen waren entbehrlich und hätten im Gegenteil die Verfahren zu Lasten der Opfer eher noch um Jahre verzögert. 1022 Be­rufungen waren zum Beispiel beim Landes­sozialgericht Nordrhein-West­falen in Ghetto-Renten-Streitver­fahren Anfang 2009 anhängig; am 31.12.2009 waren nur noch 91 Berufungsverfahren an­hängig. 

2. Die in der Petition von Herrn Dr. von Renesse an den Deutschen Bundestag erhobene Forderung, Ghetto-Opfern nach der Änderung der Rechtsprechung durch das Bundes­sozialgericht nicht nur für vier Jahre rückwirkend seit der Änderung dieser Rechtsprechung, sondern seit dem 01.07.1997 eine Rente zu gewähren, stimmt mit Überlegungen überein, die zuvor an anderer Stelle, etwa bereits im parlamentarischen Raum, diskutiert wurden. Diese Forderung ist auch von der früheren Präsidentin des Landes­sozialgerichts Nordrhein-Westfalen unterstützt worden. Ob die Petition die Änderung des Ghetto-Renten-Ge­setzes "bewirkt" hat, bedarf des Nachweises. Jedenfalls ist diese Forderung nicht Anlass für die vom Justizministerium Nordrhein-Westfalen erhobene Disziplinarklage.