Essen. Dies hat das Landessozialgericht (LSG) im Urteil vom 23.03.2022 entschieden (Az. L 12 SO 227/19).

Im Jahr 2016 führte die beklagte Stadt Düsseldorf als Trägerin der Eingliederungshilfe ein öffentliches Vergabeverfahren zur Erbringung von Schulbegleitungen für Kinder mit Behinderung durch. Kinder haben einen Anspruch auf solche Leistungen, wenn sie behinderungsbedingt erforderlich ist, um ihnen eine erfolgreiche Teilnahme am Schulunterricht zu ermöglichen. Den Zuschlag im Ausschreibungsverfahren erhielten zwei Wettbewerber, die fortan Leistungen für die Schuljahre 2016/2017 bis 2020/2021 auf Kosten der Beklagten erbringen durften. Die Kläger, Verbände der freien Wohlfahrtspflege, hatten bis dahin selbst Schulbegleitungen in Düsseldorf auf Grundlage von Verträgen mit der Beklagten geleistet. Sie waren nach der Zuschlagserteilung faktisch von weiteren Schulbegleitungen im Zuständigkeitsbereich der Beklagten ausgeschlossen. Auf ihre Berufung hat das LSG das klageabweisende Urteil des SG Düsseldorf aufgehoben und festgestellt, dass die Durchführung des Vergabeverfahrens und die Zuschlagserteilung rechtswidrig waren. 

Die Ausschreibung verstoße gegen Vorgaben des Sozialgesetzbuchs (XII), das vorrangige differenzierte Regelungen für Leistungen der Eingliederungshilfe enthalte. Diese Vorgaben dürften durch ein Ausschreibungsverfahren nicht umgangen werden. Das Vergabeverfahren verstoße insbesondere gegen den Grundsatz der pluralen Angebots- und Trägervielfalt und das Wunsch- und Wahlrecht der Leistungsberechtigten. Dieses werde in unzulässiger Weise beschnitten, wenn die Auswahl der Leistungserbringer auf wenige Ausschreibungsgewinner reduziert und den leistungsberechtigten Kindern bzw. ihren Eltern kein Entscheidungsspielraum mehr belassen werde, welche Schulbegleiter sie auswählen. Die Kläger hätten keine oder nur noch geringe Chancen, um am Wettbewerb teilzunehmen. Weder das kommunale Selbstverwaltungsrecht der Beklagten noch die Regelungen zum europäischen Vergaberecht würden durch das aus dem Sozialgesetzbuch resultierende Ausschreibungsverbot tangiert.

Die vom LSG zugelassene Revision ist beim Bundessozialgericht anhängig (B 8 SO 12/22 R).