Die Sozialgerichtsbarkeit ist eine junge Gerichtsbarkeit. Es gibt sie seit dem 01.01.1954.
Früher wurden Rechtsstreitigkeiten über Leistungsansprüche der Versicherten von Versicherungsbehörden entschieden. Das waren die Versicherungsämter, Oberversicherungsämter (in manchen Ländern auch Landesversicherungsämter) und bis 1945 das Reichsversicherungsamt. Nach dem 2. Weltkrieg führten die Versicherungs- und Oberversicherungsämter ihre rechtsprechende Tätigkeit zunächst fort.
Diese Ämter entschieden jedoch nicht nur die Rechtsstreite, sondern hatten auch Verwaltungsaufgaben einer Sozialverwaltungsbehörde. Artikel 20 des Grundgesetzes, das 1949 in Kraft trat, bestimmt jedoch eine Dreiteilung der Staatsgewalt in eine gesetzgebende, eine ausführende und eine rechtsprechende Gewalt. Die Behörden der Sozialverwaltung zählen zur ausführenden Gewalt. Denn sie führen Gesetze aus, die der Gesetzgeber im Bereich des Sozialrechts erlassen hat. Deswegen wurde die Rechtsprechungsaufgabe von ihnen getrennt und auf die Sozialgerichte übertragen. In Nordrhein-Westfalen wurden sie an den Sitzen der früheren Oberversicherungsämter errichtet: in Detmold, Dortmund, Düsseldorf, Köln, Münster und Aachen.1959 kamen die Sozialgerichte Duisburg und Gelsenkirchen hinzu.
Das Landessozialgericht für Nordrhein-Westfalen erhielt seinen Sitz in Essen.
Die Sozialgerichte sind seither von den Verwaltungsbehörden getrennte, unabhängige Gerichte. Sie kontrollieren seit 1954 als eigenständige Gerichtsbarkeit die Rechtmäßigkeit der Entscheidungen der Sozialverwaltungen. Dabei gibt es drei Instanzen: die Sozialgerichte, die Landessozialgerichte und das Bundessozialgericht.