Essen. Das LSG hat jüngst die Sozialversicherungspflicht feststellende Bescheide sowie ein klageabweisendes Urteil des SG Köln aufgehoben bzw. geändert (L 8 R 934/16). 

Die Klägerin war als Content Managerin für die Entwicklung und Betreuung der Social Media-Präsenzen der beigela­denen GmbH des öffentlichen Rundfunks auf der Basis eines Honorar- bzw. Rahmenvertrages tätig. Für die Zeiten dieser Tätigkeit nahm der beklagte Rentenversicherungsträger die Versicherungspflicht in der Renten- und Arbeitslosenversicherung an. 

Das LSG hat demgegenüber fest­gestellt, dass die Klägerin in der streitigen Auftragsbeziehung in diesen Zweigen der Sozialversicherung nicht versicherungspflichtig gewesen ist. Zwar handele es sich nicht um Einzelaufträge, sondern um eine Tätigkeit im Rahmen eines einheitlichen Auftragsverhältnisses. Denn mangels ausreichender eigener Kompetenz im Bereich Social Media habe die GmbH für die gesamte Vertragslaufzeit auf eine kontinuierliche Dienstleistung der Klägerin zurückgreifen müssen. Mit dem Bereich der Neuen Medien seien technische Anforderungen verbunden, die sich, ebenso wie die hinter den jeweiligen Medien stehenden Algo­rithmen, regelmäßig veränderten und daher ständige aktuelle Präsenz der dafür Zuständigen verlangten.  

Im Rahmen der Gesamtabwägung sprächen die vertraglichen Verein­barungen und deren tatsächliche Umsetzung allerdings in über­wiegendem Maße für eine selbst­ständige Tätigkeit. Die Klägerin sei in dem streitigen Zeitraum nicht in einem Maß weisungsgebunden in die Arbeits­organisation der GmbH eingegliedert gewesen, wie dieses für eine abhängige Beschäftigung prägend sei. Angesichts dessen berechtige das weitgehende Fehlen eines unter­nehmerischen Risikos der Klägerin und einer eigenen Betriebsstätte in der Gesamtschau nicht zur Annahme einer abhängigen Beschäftigung.