Essen. Das LSG hat durch Urteil vom 20.09.2018 (L 5 P 97/17) ein klage­abweisendes Urteil des SG Köln geändert und die Beklagte zur Gewährung des sog. Wohngruppenzu­schlages verurteilt. 

Der Kläger bezog Pflegehilfe nach Pflegestufe I. Er mietete ein Zimmer mit einer Einbauküche und einem separaten Badezimmer an. Dement­sprechend sind die anderen Zimmer in der Erdgeschossetage aufgebaut, was die Beklagte zu der Annahme veran­lasste, eine gemeinsame Wohnung liege nicht vor. 

Das LSG hat nun festgestellt, dass dem Kläger zusätzliche Leistungen für Pflegebedürftige in ambulant betreuten Wohngruppen i.S.v. § 38a SGB XI zustehen. Denn eine gemeinsame Wohnung liege vor. Bei der Etage der Gemeinschaft handele es sich – im Gegensatz zu den einzelnen Zimmern – um eine Wohnung. Sie sei ausreichend groß, verfüge über mehrere Räume, sei nach außen hin abgeschlossen und habe einen selbständigen Zugang. Da sowohl Küche als auch Waschküche und Sanitäranlagen vorhanden seien, könne ein selbständiger Haushalt geführt werden. 

Die Etage bilde auch eine gemeinsame Wohnung, da der Gemeinschaftsraum mit Küche, der gemeinschaftliche Flur nebst Schränken, die Gästetoilette, der Hauswirtschaftsraum sowie der Balkon vor dem Gemeinschaftsraum jederzeit von allen Bewohnern genutzt werden könnten. Der Charakter einer gemein­samen Wohnung werde nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Bewohner durch die Ausstattung der Zimmer mit jeweils eigenem Bad und eigener Kochgelegenheit in die Lage versetzt würden, weitgehend selbständig in ihren Zimmern zu leben. Dieses Ergebnis stehe mit der Absicht des Gesetzgebers, ambulante Wohnge­meinschaften als sinnvolle Zwischen­form zwischen einer Pflege in der häuslichen Umgebung und in der vollstationären Pflege zu schaffen, im Einklang. Schließlich habe das Zusammenleben dem Zweck der ge­meinschaftlich organisierten pflegerischen Versorgung gedient. 

Das LSG hat die Revision zugelassen.