Essen. Das LSG hat jüngst in zwei Parallelentscheidungen die Sozialver­sicherungspflicht von sog. Honorar­ärzten festgestellt (Az. L 8 R 233/15 und L 8 R 234/15). 

Im Streit standen jeweils Betriebs­prüfungsbescheide von Rentenversi­cherungsträgern, in denen diese die wiederholt mehrwöchige Tätigkeit von Ärzten in Krankenhäusern auf Hono­rarbasis als abhängige Beschäftigung eingestuft hatten. 

Im ersten Fall klagte ein Facharzt für Allgemeinmedizin, der als Stationsarzt in einer internistischen Abteilung arbeitete, im zweiten Fall ein Krankenhaus, das einen Facharzt für Urologie sowie physikalische und rehabilitative Medizin als Stationsarzt in der neurologischen Abteilung einsetzte. 

Das LSG stellte fest, dass die Ärzte auf der Grundlage der Honorarverträge im Sinne einer funktionsgerecht dienen­den Teilnahme am Arbeitsprozess einem arbeitnehmertypischen um­fassenden Weisungsrecht hinsichtlich der Arbeitszeit und erst recht hin­sichtlich der Art und Weise der Arbeit unterlagen. 

Aus der Übernahme der Aufgaben eines Assistenz- bzw. Stationsarztes verbunden mit der Verpflichtung zur Zusammenarbeit mit den Chef- und Oberärzten folge deren einseitiges Bestimmungsrecht hinsichtlich der zeitlichen Strukturierung der Abläufe im Laufe eines Arbeitstages. Bereits aus den Honorarverträgen ergebe sich jeweils zudem die Rechtsmacht des Krankenhauses, die Aufgaben des Arztes bei Erforderlichkeit auch durch Einzelweisungen zu konkretisieren. Auch die tatsächlich gelebten Ver­tragsbeziehungen ergäben nicht, dass die „Honorarärzte“ im Vergleich zu den angestellten Assistenz- bzw. Station­särzten über Freiheiten verfügt hätten, die ihre Einstufung als Selbständige rechtfertigen würde.  

Dass keine vertraglichen Ansprüche auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und bezahlten Urlaub bestanden, basiere auf der unzutreffenden Annahme der selbstständigen Tätigkeit. Tatsächlich folgten diese Ansprüche bereits aus den gesetzlichen Regelungen.  

Gegen die Urteile des LSG ist Revision beim BSG eingelegt worden (Az. B 12 R 22/18 R und B 12 R 23/18 R).