Essen. Das LSG hat am 14.02.2019 beschlossen, ein Verfahren, in dem es um SGB II-Leistungen für Unionsbürger geht, dem EuGH vorzulegen (Az. L 19 AS 1104/18). 

Das beklagte Jobcenter Krefeld verweigerte dem polnischen Kläger diese Leistungen. Da er sich lediglich zum Zwecke der Arbeitsuche in Deutschland aufhalte bzw. nur über ein von demjenigen seiner Kinder zu Ausbildungszwecken abgeleitetes Aufenthaltsrecht verfüge, sei er nach § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 c) SGB II vom Leistungsbezug ausgeschlossen. Demgegenüber ging bereits das Sozialgericht Düsseldorf davon aus, dass dieser Leistungsausschluss gegen europäisches Recht verstoße und verurteilte den Beklagten zur Erbringung der begehrten Leistungen. 

Das LSG hat sich dieser Auffassung angeschlossen. Der Kläger habe ein aus den Aufenthaltsrechten seiner Kinder i.S.v. Art. 10 VO (EU) 492/2011 - FreizügigkeitsVO - abgeleitetes Aufenthaltsrecht. Er sei vor und während ihres regelmäßigen Schulbesuchs als Arbeitnehmer beschäftigt gewesen und habe die elterliche Sorge für diese tatsächlich wahrgenommen. Bei dieser Konstellation werde durch den Leistungsausschluss im deutschen Recht der europarechtliche Grundsatz verletzt, wonach EU-Mitgliedstaaten Unionsbürger grundsätzlich gleich, d.h. wie Inländer, zu behandeln haben. Inwieweit davon Ausnahmen zulässig seien, sei in der nationalen Rechtsprechung umstritten. Nach Überzeugung des LSG lasse das Europarecht in diesem Fall eine Ausnahme von dem Diskriminierungsverbot nicht zu. 

Der EuGH soll vor diesem Hintergrund nun im Rahmen eines Vorabentscheidungsersuchens klären, ob der Leistungsausschluss von Unionsbürgern, die über ein Aufenthaltsrecht aus Art. 10 VO (EU) 492/2011 verfügen, im deutschen Recht gegen das unionsrechtliche Gleichbehandlungsgebot verstößt und damit wegen des Anwendungsvorrangs europäischer Vorschriften keine Wirkung entfaltet.