Essen. Dies hat das Landessozialgericht (LSG) in seinen Urteilen vom 07.11.2019 (Az. L 19 AS 1204/18) und vom 05.12.2019 entschieden (Az. L 7 AS 171/19). 

In dem ersten Verfahren klagten am Sommercamp 2016 teilnehmende SGB II-Bezieher auf Bezuschussung, in dem zweiten Verfahren begehrte die Jugendorganisation selbst ihre Zulassung als Anbieter von Leistungen zur sozialen und kulturellen Teilhabe. 

Dem Anspruch auf Förderung stehe entgegen, dass es sich bei dem Sommercamp nicht um eine Freizeit i.S.v. § 28 Abs. 7 S. 1 Nr. 3 SGB II gehandelt habe, so der 19. Senat. Der Gesetzgeber habe nur bestimmte Bereiche gemeinschaftlicher Aktivität von Kindern und Jugendlichen in die Norm aufgenommen. Aktivitäten, die dem (partei-)politischen Leben zuzurechnen seien, fielen nicht darunter. Dies entspreche dem aus Art. 21 GG folgenden strengen staatlichen Neutralitätsgebot. Hier habe das Sommercamp neben Kultur-, Sport- und Freizeitzwecken den Zweck der parteipolitischen Willensbildung der Teilnehmer bzw. der Nachwuchsförderung für eine Partei verfolgt. 

Der 7. Senat hat festgestellt, dass die beklagte Kommune nicht verpflichtet gewesen sei, eine Kooperationsvereinbarung mit der Jugendorganisation abzuschließen. Ihr Ausschluss als Anbieter von Freizeiten stelle sich vielmehr als rechtmäßig dar und verletze sie nicht in Grundrechten. Insbesondere liege keine Verletzung des Neutralitätsgebotes vor, weil die Beklagte politische Parteien bzw. deren Jugendverbände überhaupt nicht berücksichtige. Grund für den Ausschluss sei die Stellung als Unterorganisation einer Partei als solche, nicht deren politische Anschauung, so dass auch keine Diskriminierung einer Weltanschauung vorliege. Eine Ungleichbehandlung von Parteien bzw. deren Untergliederungen einerseits und anderen Anbietern andererseits rechtfertige sich bei der Berücksichtigung als Anbieter von Leistungen zur Bildung und Teilhabe wiederum aus dem Neutralitätsgebot. Zudem werde durch den Ausschluss von Jugendorganisationen der Gefahr einer unzulässigen Parteienfinanzierung durch indirekte Förderung der Mutterpartei begegnet. 

Die Revision ist in beiden Fällen wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen worden.