Essen. Dies hat das Landessozialgericht (LSG) in seinem Urteil vom 14.02.2020 entschieden (Az. L 21 AS 477/17). 

Der Kläger bezog im Zeitraum von Oktober 2016 bis März 2017 Arbeitslosengeld II von dem beklagten Jobcenter Wuppertal. Die Bruttokaltmiete für seine knapp 60 qm große Wohnung betrug rund 450,00 Euro. Der Beklagte erkannte als angemessene Kosten der Unterkunft nur rund 350,00 Euro an. Der Kläger begehrte vor dem SG Düsseldorf erfolgreich die vollständige Übernahme.  

Auf die Berufung des Beklagten hat das LSG das Urteil nun teilweise aufgehoben. Für die Zeit ab dem 01.01.2017 verfüge der Kläger nicht über einen Anspruch auf höhere Leistungen.   

Nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Nach ständi­ger Rechtsprechung des BSG hat die Prüfung der Angemessenheit nach einheitlichen Kriterien zu erfolgen. Zunächst sind die abstrakt angemessenen Aufwendungen für die Unterkunft, bestehend aus Nettokaltmiete und kalten Betriebskosten (= Bruttokaltmiete), zu ermitteln. Dann ist die konkrete Angemessenheit dieser Aufwendungen im Vergleich mit den tatsächlichen Aufwendungen, insbesondere auch im Hinblick auf die Zumutbarkeit der notwendigen Einsparungen, einschließlich eines Umzugs, zu prüfen.  

Im Fall des Klägers erwiesen sich die Unterkunftskosten bereits als abstrakt unangemessen, so das LSG. Der Beklagte verfüge ab dem 01.01.2017 über ein schlüssiges Konzept. Die Beurteilung der Angemessenheit dürfe auf der Grundlage des qualifizierten Mietspiegels der Stadt Wuppertal vom 22.12.2016 erfolgen. Allerdings sehe der Beklagte selbst in seinen Ausführungen zum schlüssigen Konzept ein Wirksamwerden erst zum 01.01.2017 vor.  

Auf Bestandsschutz könne sich der Kläger im Übrigen nicht berufen, da er erst nach dem Eintritt in den Leistungsbezug und ohne Zustimmung des Beklagten in eine teurere Wohnung umgezogen sei.