Essen. Dies hat das Landessozialgericht (LSG) in seinem Urteil vom 28.09.2020 entschieden (Az.: L 17 U 626/16).
Der Kläger ging am Unfalltag 2015 seiner Tätigkeit als Busfahrer nach. Gegen 21 Uhr kam es zu einer zunächst verbal und dann körperlich ausgetragenen Auseinandersetzung mit einem Fahrradfahrer außerhalb des Busses, in deren Folge der Kläger schwere Kopfverletzungen erlitt. Seinen Antrag auf Anerkennung eines Arbeitsunfalls lehnte die beklagte Berufsgenossenschaft ab. Die Klage vor dem SG Aachen blieb erfolglos.
Das LSG hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Es fehle bereits an dem erforderlichen sachlichen (inneren) Zusammenhang zwischen der versicherten Tätigkeit als Busfahrer und der tatsächlichen Verrichtung zum Zeitpunkt des streitigen Ereignisses. Es sei nicht erwiesen, dass der Kläger zum Zeitpunkt als ihm der Radfahrer in den Rücken gesprungen sei, einer Verrichtung nachgegangen sei, die zu seiner versicherten Tätigkeit als Busfahrer gehört habe. Gegenstand der versicherten Tätigkeit des Klägers sei gewesen, mit dem ihm anvertrauten Bus die Fahrgäste möglichst sicher und pünktlich zu den vorgesehenen Haltepunkten zu bringen. Demgemäß habe der Kläger solange eine seinem Beschäftigungsverhältnis als Busfahrer dienende und damit versicherte Tätigkeit ausgeübt, wie er den ihm anvertrauten Bus bestimmungsgemäß zum Transport der Fahrgäste auf der vorgegebenen Route eingesetzt habe. Den Boden dieser versicherten Tätigkeit habe der Kläger aber dadurch verlassen, dass er den Bus als „Waffe“ gegen den Radfahrer eingesetzt und sich auf eine von persönlicher Feindschaft infolge des beidseitigen aggressiven Vorverhaltens geprägte tätliche Auseinandersetzung mit dem Radfahrer eingelassen habe, die schließlich in dessen Sprung in den Rücken des Klägers geendet habe. Der Kläger habe hierbei seine versicherte Tätigkeit auch räumlich unterbrochen, indem er den Arbeitsbereich seines Arbeitsplatzes, nämlich den Bus, verlassen habe, um sich einer im Wesentlichen persönlich-privaten Auseinandersetzung zuzuwenden, die schon deshalb nicht dazu bestimmt gewesen sei, den betrieblichen Interessen seines Arbeitgebers zu dienen.