Essen. Dies hat das Landessozialgericht (LSG) in seinem Urteil vom 09.03.2021 entschieden (Az. L 18 R 306/20).
Der beklagte Rentenversicherungsträger gewährte der Klägerin Altersrente und fügte den Bescheiden die Anlagen „Berechnung der Rente“, „Versicherungsverlauf“ und „Berechnung der persönlichen Entgeltpunkte“ bei. Im Widerspruch bat sie um nachvollziehbare Berechnungsunterlagen. Nach Übersendung der weiteren Anlagen erklärte sie ihren Widerspruch für erledigt und beantragte die Erstattung der im Widerspruchsverfahren entstandenen Kosten. Die Beklagte lehnte dies ab, da der Widerspruch nicht erfolgreich gewesen sei und die Bescheide bereits vor der Übersendung der weiteren Anlagen ausreichend begründet gewesen seien. Das SG Aachen gab der Klägerin Recht.
Das LSG hat die Berufung der Beklagten nun zurückgewiesen. Diese habe etwa 2015 begonnen, das Design der Bescheide dadurch zu verändern, dass sie sie persönlicher und verständlicher formulieren und ansprechender gestalten wollte, insbesondere durch Verzicht auf den Versand bestimmter Anlagen zugunsten von erläuternden Texten. Die Reform finde allerdings ihre Grenze u.a. in der Begründungspflicht (§ 35 Abs. 1 SGB X). Es sei nicht möglich, den Text eines Bescheides dadurch zu verschlanken, dass man komplexe, für den Laien kaum verständliche Regelungen auf Kosten der Nachvollziehbarkeit weglasse. Konkret fehle eine ausreichende Begründung. Denn auch die Anlagen „Berechnung der Entgeltpunkte aus den Beitragszeiten“, „Berechnung der Entgeltpunkte aus beitragsfreien und beitragsgeminderten Zeiten“ und „Versorgungsausgleich“ seien wesentliche Begründungselemente, ohne die die „Berechnung der Rente“, die lediglich die Summe der Entgeltpunkte mitteile, für Versicherte nicht verständlich sei. Insbesondere könnten diese nicht nachvollziehen, aufgrund welcher Berechnungsgrundlagen sich die mitgeteilte Rentenhöhe ergebe und ob die von ihnen in den sich aus dem Versicherungsverlauf ergebenden Zeiträumen erzielten Einkünfte zutreffend der Ermittlung der Entgeltpunkte zugrunde gelegt worden seien.
Die Revision ist beim BSG anhängig (Az. B 5 R 21/21 R).