Essen. Dies hat das Landessozialgericht (LSG) in seinem Beschluss vom 13.01.2021 entschieden (Az. L 7 AS 1874/20 B ER).
Der Antragsteller ist Alleingesellschafter und Geschäftsführer einer GmbH. Er lebt in einer Wohnung (71m²), die er für die GmbH und zugleich für sich als Privatperson zu einer monatlichen Gesamtmiete von rund 1.600 € angemietet hat. Daneben existiert ein Untermietvertrag, nach dem die GmbH ihm einen Teil der Wohnfläche (35m²) zu einer monatlichen Miete iHv 777 € untervermietet hat. Seit März 2020 ist der Betrieb der von der GmbH in Köln betriebenen Gaststätte aufgrund der Corona-Schutzverordnung untersagt. Seitdem erhält der Antragsteller kein Einkommen mehr von dieser.
Er beantragte daher SGB II-Leistungen beim Jobcenter und gab an, die Räume dienten zur Hälfte der GmbH als Büro und zur anderen Hälfte als Wohnung. Der Antragsgegner bewilligte ihm Leistungen einschließlich der sich aus dem Untermietvertrag ergebenden Kosten der Unterkunft. Eine Übernahme von Verpflichtungen der GmbH sei ausgeschlossen. Der Antragsteller hat beim SG Köln vergeblich beantragt, den Antragsgegner zur Zahlung der vollen Unterkunftskosten im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes zu verpflichten.
Die hiergegen gerichtete Beschwerde hatte nun Erfolg. Das LSG hat den Antragsgegner vorläufig zur Übernahme der weiteren Kosten verpflichtet. Der Antragsteller habe Anspruch auf Übernahme der vollen Unterkunftskosten. Denn er sei - ungeachtet des Untermietvertrages - neben der GmbH in eigener Person berechtigt, die gesamte Wohnung zu nutzen, und verpflichtet, die gesamte Miete zu zahlen. Es sei mangels gegenteiliger Anhaltspunkte davon auszugehen, dass es sich bei dem gesamten Mietobjekt um eine Unterkunft des Antragstellers gemäß § 22 SGB II handele. Der Umstand, dass die Wohnung auch als Büro diene, ändere an ihrer Qualifizierung als Wohnung nichts, solange es sich bei den Büroflächen nicht um von der Wohnung des Antragstellers abgrenzbare Flächen handele. Wenn ein Leistungsberechtigter in der Wohnung zugleich arbeite, werde die Qualifizierung der gesamten Unterkunft als Wohnung nicht in Frage gestellt, solange dies Räume seien, die im Übrigen den Wohnungsbegriff erfüllten.